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§14a EnWG: Steuerbare Verbraucher und Netzsicherheit

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Stromverbraucher – also Stromspeicher, Wallbox mit Netzanschluss & Co. – nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich regulieren. Der Netzbetreiber darf damit kurzfristig den Verbrauch einzelner stromintensiver Verbrauchseinrichtungen bis auf 4,2 kW herunterregeln, wenn die Netzsicherheit das erfordert. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Neuanlagen die Möglichkeit zur Regelung bieten.

Der dezentrale Ausbau von regenerativen Energien und die Zahl großer Verbraucher im Privatsektor wie Wärmepumpen oder Wallboxen für E-Autos steigt stetig. Das belastet wiederum die Stromnetze. Greift der Netzbetreiber ein und drosselt steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), beugt das Engpässe und Überlastungen im Verteilerstromnetz vor. Hier greift der §14a EnWG. Der Netzbetreiber schaltet sich regulierend zwischen das Stromnetz und den Verbraucher.

Der zuständige Netzbetreiber ist verpflichtet, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) von Privathaushalten netzorientiert zu begrenzen, wenn das Netz stark ausgelastet ist. Es kann vorkommen, dass viele PV-Anlagen nur wenig Strom produzieren, aber dennoch alle ihre Elektroautos zur gleichen Zeit laden möchten. Die neue Regelung stellt dem Netzbetreiber klare Grenzen, wenn er Verbraucher drosselt. Zunächst muss der Netzbetreiber eine Netzzustandsermittlung mit Echtzeitdaten vornehmen. Wenn dies zu einer zu hohen Netzauslastung führt, darf er die Leistung begrenzen. Es gilt eine Untergrenze von 4,2 kW pro Verbraucher, was bedeutet, dass Wärmepumpe, Wallbox und Speicher jeweils nur eine minimale Leistung von 4,2 kW erhalten. Eine Drosselung darf nur so lange dauern, wie absolut notwendig ist. Wenn der Netzbetreiber die Leistung begrenzt, muss er diese binnen zwei Jahren beheben, z.B. indem er das lokale Netz ausbaut.

Es wird nur selten notwendig sein, die Verbraucher zu drosseln. Im Jahr 2023 waren die Netze deutschlandweit nur unter einer Stunde so stark belastet, dass eine neue Regelung erforderlich war. Da sie noch nicht gültig war, fiel der Strom örtlich aus. Um solche Verbrauchsspitzen zu vermeiden und das Netz zu schützen, wurde der §14a EnWG geändert. Die Betreiber haben die Möglichkeit, das Netz gezielt auszubauen. Dadurch werden zusätzliche Kosten vermieden, die sonst auf die Verbraucher*innen umgelegt würden.

Was bedeutet dies für mich als Kunden?

Die Neuregelung des §14a EnWG betrifft alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen und mindestens 4,2 kW Leistung aufweisen und in diese Kategorien fallen.

  • Ladepunkte und Wallboxen mit Netzanschluss sind vorhanden.
  • Wärmepumpen und weitere Klimageräte sind verfügbar.
  • Ein Batteriespeicher mit Strombezug.

Sie ist also nicht der normale Haushaltsstrom. Sie rechnet nicht Strom aus selbst erzeugter Photovoltaik ein. Es besteht kein Nachteil für Verbraucher*innen, die PV-Module auf dem Dach verwenden. Nicht alle Verbrauchseinrichtungen sind ab 2024 steuerbar. Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass sie nur für die Steuerbarkeit eingerichtet werden muss. Die technischen Mindestanforderungen werden vom zuständigen Netzbetreiber in seinen technischen Mindestanforderungen festgelegt. Die Bundesnetzagentur hat bisher keine allgemeinen TMA formuliert.

Die TMA bilden die Basis für die Steuerbarkeit. Wir nehmen die Netze BW GmbH als Beispiel, ein großer Verteilnetzbetreiber aus Baden-Württemberg. Laut ihrer TMA muss der Zählerschrank ausreichend Raum für die neue Messtechnik bieten. Es ist nicht erforderlich, dass die erforderliche Messtechnik direkt verbaut wird.

Vergütungen nach §14a EnWG

Die netzdienliche Steuerbarkeit von SteuVE soll die Endverbraucherinnen vor hohen Kosten bewahren. Folglich haben die Gerätebetreiberinnen die Wahl aus zwei unterschiedlichen Vergütungsmodellen.

  • Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt wird gewährt.
  • Eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises ist möglich.

Die Pauschale wird der Standard sein. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält eine jährliche Vergütung von rund 110 € bis 190 €. Die Höhe des Preises hängt von den Netzbetreibern ab. Die prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises ist mit einem höheren Aufwand verbunden. Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen benötigen einen eigenen Zähler, da die vergünstigten Netzentgelte ausschließlich für die Strombezüge der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten und nicht für den gesamten Haushalt. Die Netze BW GmbH reduziert die Netzentgelte für SteuVE um 60 %, was zu einer Ersparnis von 4,08 Cent pro Kilowattstunde führt. Die Ersparnis wird vom Stromlieferanten über die Stromrechnung beglichen, nachdem der Netzbetreiber sie festgelegt hat.

Die §14a einhergehende Netzanschlusspflicht ist ein weiterer Vorteil für die Nutzer*innen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Wärmepumpen oder Ladepunkte für Elektrofahrzeuge abzulehnen, wenn diese nach dem 1. Januar 2024 beantragt wurden und für die netzdienliche Steuerung vorbereitet sind.

Welche Technik benötige ich?

Ein Smart Meter kann in bestimmten Fällen sehr nützlich sein, um die Anlagen mit §14a EnWG in Einklang zu bringen. Wichtige Parameter sind z.B. die Menge des selbst erzeugten Stroms, die „smart“ des Wechselrichters und ob Verbraucher wie die Wallbox einen eigenen Netzanschlusspunkt haben.

Ein Energiemanagementsystem (H)EMS ist ebenfalls nützlich, aber nicht zwingend erforderlich. Ein (H)EMS entscheidet beispielsweise, ob die Energie aus den eigenen Modulen oder dem Stromnetz eingespeist wird. Es reguliert die Einspeisung des Stroms in das Hausnetz, den Speicher oder das E-Auto. Es kann die Netzauslastung und den Eigenverbrauch berücksichtigen.

Zusammenfassung

  • Die Bundesnetzagentur schreibt nach §14a EnWG vor, dass Netzbetreiber ab dem 01. Januar 2024 Verbraucher netzdienlich regulieren.
  • Das soll das Netz vor Verbrauchsspitzen schützen.
  • Das gilt für ab diesem Datum neu beantragte Anlagen. Für Bestandsanlagen gilt bis zum 31. Dezember 2028 die alte Regelung.
  • Die Drosselung ist nach unten begrenzt – jeder Verbraucher erhält immer ein Minimum von 4,2 kW.
  • Strom aus haushaltseigenen PV-Anlagen bleibt voll verfügbar.
  • Kunden*innen erhalten Zuschüsse oder zahlen vergünstigte Netzentgelte, wenn sie ihre Verbraucher entsprechend vorbereiten lassen.

Quelle: §14a EnWG: Steuerbare Verbraucher – Memodo GmbH